Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist nachbarschaftliches Engagement durch die Förderung von:
- Wohlfahrtswesen, insbesondere hilfsbedürftigen, sozial schwachen und benachteiligten, kranken und behinderten Menschen, auch von Pflegefällen, die im Umfeld eines Hotelbetriebes, der der Stifterin und/ oder eines mit i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens zuzuordnenden ist, leben sowie Jugend- und Altenhilfe,
- Volks- und Berufsbildung, insbesondere durch Unterstützung gemeinnütziger Vereinigungen zur Erbringung Ihres Angebotes,
- Brauchtum und Sport am Sitz der Stifterin in der Stadt Köln oder am jeweiligen Hotelstandort,
- anderen gemeinnützigen Stiftungen und Vereinigungen, die die vorgenannten gemeinnützigen Zwecke auch über regionale Grenzen hinaus sowie im Ausland in den Grenzen des § 51 Abs. 2 AO unterstützen.
Präambel
Die Dorint Hospitality & Innovation GmbH, Köln, möchte durch die Stiftung Neighbours by Dorint als „Nachbar" an ihren Hotel-Standorten und an den Standorten der mit ihr verbundenen Unternehmen karitativ und fördernd für gemeinnützige Projekte, die die Stiftung in den Städten der jeweiligen Hotelbetriebe als förderungswürdig erkennt, tätig sein.
Zu solchen Projekten, die gefördert werden sollen, gehören Einzelpersonen, Familien, gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften als auch sonstige natürliche oder juristische Personen, die entsprechend dem Stiftungs- und Satzungszweck gefördert werden sollen. Hierbei sollen „Nachbarn" der Hotelbetriebe auf regionaler und individueller Basis auch durch die Infrastruktur der einzelnen Hotels unterstützt und gefördert werden. Daneben sollen auch regionale und lokale Initiativen von der Infrastruktur und den Möglichkeiten der einzelnen Hotels profitieren. Ein primäres Ziel ist es die jeweiligen Dorint Hotels in der lokalen und regionalen Gemeinschaft als unmittelbaren Partner der Einwohner, von Vereinen und der regionalen Gesellschaft sowie Wirtschaft zu verwurzeln. Es soll dazu beigetragen werden, dass der Zusammenhalt und das Miteinander in den jeweiligen Gemeinden oder regionalen Strukturen gestärkt wird.
§1
Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung trägt der Namen Neighbours by Dorint.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Köln.
- Die Stiftung ist auf unbestimmte Dauer eingerichtet.
§2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung und- weitergabe gern.§ 58 Nr. 1 AO zur Förderung
- des Wohlfahrtswesen und mildtätiger Zwecke
- der Volks- und Berufsbildung
- des Brauchtums und Sports am Sitz der Stifterin in der Stadt Koln oder am jeweiligen Hotelstandort
- der Jugend- und Altenhilfe
- Zweck der Stiftung ist außerdem die Förderung mildtätiger Zwecke gern.§ 53 AO. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen, sozial schwachen und benachteiligten, kranken und behinderten Menschen, auch von Pflegefällen, die im Umfeld eines Hotelbetriebes der Stifterin und/oder eines mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens leben.
- Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern kann auch durch entsprechende Maßnahmen oder die Förderung entsprechender Projekte im Ausland in den Grenzen des § 51 Abs. 2 AO verfolgt werden.
- Die Stiftung muss von mehreren Zwecken nicht alle in gleichem Umfang verfolgen. Der Vorstand der Stiftung entscheidet in Abstimmung mit dem Stiftungsrat darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden, auch unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung.
§3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (aktuell §§ 51 bis 68 AO)
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft liche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalt en keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Letzteres gilt auch für juristische Personen.
- Die Stiftung kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft des privaten oder des öffentlichen Rechts oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Privatperson oder eine Körperschaft des pri vat en oder des öffentlichen Rechts beschaffen ; die Beschaffung von Mitteln für eine Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§4
Stiftungsvermögen, Umschichtung und Rücklagen
- Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 18.09.2019.
- Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
- Die Stiftung kann um Zustiftungen und Spenden werben. Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.
- Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus anderen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Vermögensstocks der Stiftung bestimmt sind.
- Das Stiftungsvermögen, das bei der Stiftungsgründung nur aus Barmitteln besteht, darf zum Zwecke der Werterhaltung oder der Wertsteigerung jederzeit umgeschichtet werden. Der Vermögensteil der Stiftung, der bei einer zukünftigen Zustiftung in der Form von Aktien oder Unternehmensbeteiligungen zufließt, kann auch langfristig schwerpunktmäßig nur wieder in Aktien oder Unternehmensbeteiligungen angelegt werden. Gewinne aus der Vermögensumschichtung dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden.
- Die Stiftung darf im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden, soweit sie dadurch nicht ihren Status als steuerbegünstigt verliert.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§6
Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 7 bis§ 10) und der Stiftungsrat(§ 11 bis§ 13).
- Eine Person darf nicht zugleich Mitglied in mehr als einem Organ der Stiftung sein.
- Die Haftung der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden Organmitglieder von dritt er Seite aufgrund einer Tätigkeit für die Stiftung in Anspruch genommen, stellt die Stiftung das betroffene Mitglied von jeglichen Ansprüchen frei, sofern dem Mitglied nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird. Die angemessenen Kosten einer in diesem Zusammenhang notwendigen Rechtsvertretung des Mitglieds trägt die Stiftung. Die Stiftung ist berechtigt, auf eigene Kosten Haftpflichtversicherungen für Vermögensschäden (D&O-Versicherungen) abzuschließen, um die Haftungsrisiken für Organmitglieder möglichst weitgehend zu reduzieren . Die vorstehend genannte Freistellung (Satz 2), Kostentragung in Zusammenhang mit notwendiger Rechtsvertretung (Satz 3) und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (D&O-Versicherungen) (Satz 4) stehen unter dem Vorbehalt, dass diese nur dann und insoweit der Stiftung obliegen, sofern es die Mittel der Stiftung zulassen.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- und ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein. Unabhängig von einer Vergütung nach dieser Ziffer haben Stiftungsorgane und ihre Mitglieder Anspruch auf Auslagenersatz.
§7
Stiftungsvorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Sind mehrere Personen als Vorstand bestellt, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Dieser bestimmt auch den Vorsitzenden. Die erste Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Bestellung eines neuen Stiftungsvorstands ist erst zum Ende der ersten Amtszeit des Vorstandes erforderlich.
- Danach werden die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende vom Stiftungsrat bestellt.
- Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für eine Amtszeit, die mit Ablauf des vierten vollständigen Geschäftsjahres ab dem Beginn der Amtszeit endet. Die Wiederbestellung ist zulässig, sie kann jedoch frühestens 12 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Ist bei Ablauf der Amtszeit ein Nachfolger noch nicht bestellt, bleibt das Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist, bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der in Abs. 4 Satz 1 genannten Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestellt.
- Das Amt endet ferner
- mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied sein 75. Lebensjahr vollendet,
- durch Niederlegung,
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder
- wenn der Stiftungsrat bei höchstens einer Gegenstimme die Abberufung beschließt.
- Die Amtsperiode des Vorsitzenden endet mit dem Ende seiner Amtszeit als Vorstandsmitglied. Die mehrfache Ernennung als Vorsitzender ist zulässig, sie kann jedoch frühestens 12 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen
- Die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Vorsitzenden kann durch den Stiftungsrat jederzeit einstimmig widerrufen werden.
§8
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Stiftung allein. Im Übrigen wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
- Der Stiftungsrat kann im Einzelfall dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglleder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des§ 181 BGB erteilen.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführungder Stiftung unter Beachtung etwaiger Weisungen und Beschlussfassungen des Stiftungsrats sowie unter Beachtung der Zuständigkeiten des Stiftungsrats gemäß § 12 dieser Satzung. Dem Vorstand obliegt insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich dritte Personen heranziehen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, sofern es die Mittel der Stiftung zulassen.
- Der Vorstand hat die Rechnungslegung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu fertigen sowie innerhalb angemessener Fristen einen Jahresabschluss aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Feststellung vorzulegen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, an Stiftungsratssitzungen teilzunehmen, wenn er hierzu gemäß § 13 Abs. 5 eingeladen wird.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied ehrenamtlich oder haupt- bzw. nebenamtlich aus. Der Stiftungsrat kann eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit festlegen sofern es die Mittel der Stiftung zulassen. Jedes Vorstandsmitglied hat jedoch Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe, sofern das Mitglied die Auslagen und Aufwendungen für notwendig erachten durft e. Der vorstehend genannte Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass ein solcher nur dann und insoweit der Stiftung obliegt, sofern es die Mittel der Stiftung zulassen; die Vorstandsmitglieder haben dies beim Veranlassen von Auslagen und Aufwendungen zu berücksichtigen.
- Im Innenverhältnis, ohne dass damit die Vertretungsmacht im Außenverhältnis beschränkt ist, dürfen die übrigen Mitglieder des Vorstands die Stiftung nur vertreten , wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§9
Vorstandssitzung, Geschäftsordnung
- Die Einberufung von Vorst andssit zungen erfolgt durch den Vorst and, bei mehreren Vorständen durch den Vorsitzenden.
- Die Vorstandssitzung ist in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, in die der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht eingerechnet werden.
- Vorstandssitzungen finden mindest ens einmal jährlich statt. Ferner sind Vorstandssitzungen einzuberufen, wenn die Belange der Stiftung dies sachdienlich erscheinen lassen oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens 1/3 der vorhandenen Mitglieder des Stiftungsrats dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Gründe verlangen. Sollte der Vorsitzende dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen Folge leist en, sind diejenigen Personen, die das Einberufungsverlangen gestellt haben, selbst berechtigt, eine Vorstandssitzung einzuberufen.
- Der Vorsitz in Vorstandssitzungen und die Leitung von Beschlussfassungen außerhalb solcher Sitzungen obliegt dem Vorstand bzw. bei mehreren Vorständen dem Vorsit zenden,im Falle seiner Verhinderung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu errichten. Es hat dabei unter anderem den Tag und Ort der Versammlung, Namen der anwesenden und vertretenen Vorstandsmitglieder sowie der sonstigen Teilnehmer, Tagesordnung und Anträge, Ergebnisse der Abstimmungen sowie der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und Angaben über die sonstige Erledigungvon Anträgen zu ent halten.
- Das Protokoll ist in Kopie allen Vorstandsmitgliede rn binnen einer Frist von vier Wochen nach der Vorstandssitzung zu übermitteln.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche insbesondere die Aufgabenzuteilung innerhalb des Vorstands näher regelt. Die Wirksamkeit einer solchen Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
§10
Beschlussfassung des Vorstands
- Vorstandsbeschlüsse werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst. Nachfolgende Bestimmungen gelten insbesondere für den Fall, dass mehrere Vorstände bestellt sind.
- Soweit in zwingenden gesetzlichen Vorschriften und in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretung setzt die Übergabe der Vollmachtsurkunde in der Vorstandssitzung voraus. Erweist sich eine Vorstandssitzung hiernach als nicht beschlussfähig, soll binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit gleicher Tagesordnung und einer Einberufungsfrist, die bis auf 7 Tage verkürzt werden kann, einberufen werden. Diese Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig; hierauf ist in der wiederholten Einberufung hinzuweisen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Beschlüsse der Stiftung auch außerhalb einer Vorstandssitzung im Wege schriftlicher Abstimmung, per Telefax, elektronisch (e-mail etc.), per Telefon, per Videokonferenz oder im Wege anderer vergleichbarer Formen der Beschlussfassung herbeizuführen, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an dieser Art der Abstimmung beteiligen und der gemischten Beschlussfassung nicht vor der Beschlussfassung schriftlich widersprechen.
- Gemischte Beschlussfassungen, das heißt Beschlussfassungen bei denen sich die Vorstandsmitglieder in unterschiedlichen Formen im Sinne des Abs. 4 an der Beschlussfassung beteiligen, sind ebenfalls zulässig, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der gemischten Beschlussfassung beteiligen und der gemischten Beschlussfassung nicht vor der Beschlussfassung schriftlich widersprechen.
- Die nach Abs. 4 und Abs. 5 gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzustellen, für das § 9 Abs. 5 und 6 entsprechend Anwendung finden mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Ergebnissen der Abstimmungen festgehalten wird, wer wie abgestimmt hat.
§11
Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats werden bei Errichtung der Stiftung von dem Stifter bestellt. Nach Errichtung der Stifturig werden die Mitglieder des Stiftungsrats durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen (durch Kooptation seitens des Stiftungsrats) bestellt . Dies gilt auch für die Bestellung weiterer Mitglieder des Stiftungsrats, wenn dieser aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. Ein ausscheidendes Mitglied ist bei der Abstimmung über die eigene Wiederwahl und die Wahl eines Nachfolgers stimmberechtigt.
- Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch den Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt. Ein Mitglied des Stiftungsrats ist bei der Abstimmung über die eigene Ernennung zum Vorsitzenden oder Stellvertreter stimmberechtigt.
- Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für eine Amtszeit, die mit Ablauf des fünften vollständigen Geschäftsjahres ab dem Beginn der Amtszeit endet. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der in Satz 1 genannten Amtszeit aus und wird ein Nachfolger für ihn bestellt, so wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gemäß Satz 1 bestellt. Ist bei Ablauf der Amtszeit ein Nachfolger noch nicht bestellt, bleibt das Stiftungsratsmitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist, nur dann bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt, wenn im Falle seines Ausscheidens die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats unter drei sinken würde.
- Das Amt endet in jedem Fall und unbeschadet der Regelung in Abs. 4 letzter Satz
- mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied sein 80. Lebensjahr vollendet,
- durch Niederlegung,
- aus wichtigem Grund, wenn auf Vorschlag aller anderen Mitglieder des Stiftungsrats der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Abberufung beschließt.
- Die Amtsperiode des Vorsitzenden und seines Stellvertreters endet jeweils mit dem Ende ihrer Amtszeit als Stiftungsratsmitglied. Die mehrfache Ernennung als Vorsitzender und dessen Stellvertreter ist zulässig.
- Die Ernennung eines Stiftungsratsmitglieds zum Vorsitzenden oder Stellvertreter kann durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit vo'n 2/3 der abgegebenen Stimmen widerrufen werden. Ein Stiftungsratsmitglied ist bei der Abstimmung über die eigene Abberufung als Vorsitzender oder Stellvertreter nicht stimmberechtigt.
- Der Stiftungsrat hat auch rechtzeitig die Nachfolger seiner Mitglieder zu bestimmen, soweit ein konkreter Sitz im Stiftungsrat nachbesetzt werden soll. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Absinken seiner Mitgliederzahl unter der Mindestzahl aus dem vorstehenden Abs. (1) durch Ausscheiden von Mitgliedern nach Maßgabe dieser Bestimmung mindestens so viele Nachfolger zu bestimmen, die geeignet und bereit sind, das Amt des Mitgliedes des Stiftungsrates zu übernehmen, dass die Mindestzahl der Mitglieder stets gewährleistet ist; der Nachfolger tritt automatisch ins Amt mit dem Ausscheiden des Mitgliedes des Stiftungsrates, dessen Nachfolger er sein soll.
§12
Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
- Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Verfolgung des Stift ungszw ecks. Der Stiftungsrat kann einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte für den Vorstand beschließen und diesen jederzeit ändern.
- Der Stiftungsrat hat folgende weitere Aufgaben:
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Entscheidung über die Erteilung der Befreiung von den Beschränkungen des§ 181 BGB gemäߧ 8 Abs. 2;
- Festlegung der Tätigkeitsvergütung eines Vorstands;
- die Aussprache von Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
- Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
- Genehmigung der Jahresrechnung und anschließende Entscheidung über die Entlastung des Stiftungsvorstands;
- Prüfung des Stiftungsvorstands durch das ihm hier neben den gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich eingeräumte Recht, stets Auskünfte und Einsicht in die Buchhaltung sowie in sämtliche Unterlagen oder Auheichnungen über Geschäftsvorgänge zu verlangen;
- Wahl des Abschlussprüfers, soweit ein solcher nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach Beschluss des Stiftungsrates bestellt werden soll;
- Erteilung der Zustimmung zu Zweckänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung sowie zu sonstigen Satzungsänderungen (§ 14) und
- Entscheidung über die Verwendung des Vermögens der Stiftung im Falle der Auflösung oder Aufhebung gemäß § 15.
- Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ersat z der ihm entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe, sofern das Mitglied die Auslagen und Aufwendungen für notwendig erachten durfte.
- Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorst and .
§13
Beschlussfassungen des Stiftungsrats
- Soweit in zwingenden gesetzlichen Vorschriften und in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung, die Stimme seines St ellvertreters.
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Stiftungsratssitzung ist vom Vorsitzendenin Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, in die der Tag der Absendung der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht eingerechnet werden. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Das Vorliegen eines dringenden Falles kann der Vorsitzende nach seinem billigen Ermessen für alle Stiftungsratsmitglieder verbindlich feststellen. Hat der Vorsitzende eine entsprechende Feststellung getroffen, so ist hierauf in der Einladung gesondert hinzuweisen.
- Stiftungsratssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates oder ein Mitglied des Stiftungsvorstands dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe verlangt. Sollte der Vorsitzende dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen Folge leisten, sind diejenigen Personen, die das Einberufungsverlangen bestellt haben, selbst berechtigt, eine Stiftungsratssitzung einzuberufen.
- Auf Verlangen des Stiftungsrats haben einzelne oder alle Vorstandsmitglieder an Stiftungsratssitzungen teilzunehmen. Die betreffenden Vorstandsmitglieder sind gern. Abs. 3 zu den Sitzungen einzuladen.
- Auf die Stiftungsratssitzungen ist§ 9 Abs. 1 bis 7 entsprechend anzuwenden.
- § 10 Abs. 1 bis Abs. 7 gelten für Beschlussfassungen des Stiftungsrats entsprechend. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Nichtteilnahme des Vorsitzenden an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertretenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
§14
Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung, sonstige Satzungsänderungen
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftung vom Stiftungsrat ein neuer Zweck gegeben oder dieser den Zeitverhältnissen angepasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass auch der geänderte Zweck steuerbegünstigt ist und dies durch die zuständigen Behörden genehmigt wird. Der Vorstand hat mündliche oder schriftliche Hinweise und Anregungen des Stifters berücksichtigen.
- Unter den in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen kann der Vorstand auch die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, deren Zwecke denen der Stiftung entsprechen oder nahestehen, beschließen. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
- Sonstige Satzungsänderungen sind im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich.
- Beschlüsse gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 bedürfen jeweils der Einstimmigkeit im Vorstand.
- Maßnahmen gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Stiftungsrats. Die Zustimmung zu diesen Beschlüssen des Vorstands bedarf aufgrund ihrer Bedeutung ebenfalls der Einstimmigkeit im Stiftungsrat.
- Beschlüsse gern. Abs. 1 bis 3 bedürfen ferner - sofern gesetzlich vorgesehen - der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dürfen erst nach Erteilung der Zustimmung ausgeführt werden.
- Für die Abwicklung der Auflösung ist ausschließlich der Vorstand zuständig. Er bleibt auch bei der Abwicklung der Auflösung an etwaige Weisungen des Stiftungsrats gebunden.
§15
Vermögensbindung
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte juristische Person oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an, die es weiterhin unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. § 2 Abs. (1) und (2) dieser Satzung zu verwenden hat. Die genaue Person des Anfallsberechtigten wählt der Stiftungsrat.
- Der Stiftungsrat entscheidet über die Wahl der steuerbegünstigten juristischen Person oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. a). Für die Beschlussfassung gilt§ 14.
§16
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das M inist erium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs - und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§17
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreff en, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§18
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in sie aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Stifter gewollt haben würde, soweit er bei Abfassung dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.
§19
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde in Kraft.